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Tierschutzjugend-Erding

20.06.2010

Die Tierschutzschule e.V. sucht tierliebe Personen oder Firmen die eine Herz für Tiere haben und bereit sind für unsere Schützlinge, die in unseren Katzenstationen untergebracht sind, einen Kostenanteil fürs Futter zu übernehmen. Spendenquittungen ab 50,00 € können erstellt werden.

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www.jugendtierschutz.de

Aufnahmeverfahren für den Stadt- und Kreisjugendring

Spendenkonto - mehr Informationen

Raiffeisenbank Hammelburg

Konto-Nr. 1813

BLZ-Nr. 790 621 06

Spenden sind steuerlich absetzbar. Spendenquittung erstellen wir auf Wunsch

Wilkommen bei der Tierschutzschule e.V.

der Bayerischen Tierschutzjugend und der

Tierschutzjugend Hammelburg

Anschrift, Telfon und Fax Nr.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein fuhrt den Namen „Tierschutzschule e.V.". Er hat seinen Sitz in Hammelburg und ist unter der Nummer 780 in das Vereinsregister Bad Kissingen eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient der Förderung des Tierschutzes und dabei

1. der Pflege und Schulung der kindlichen Charakter- und Gemütslagen auf den angeborenen Gesichtspunkten,

2. der Ergänzung des staatlichen Erziehungsplanes durch Berücksichtigung tierschützerischer Gesichtspunkte,

3. der Verbreitung des humanen Ideengutes von Albert Schweizer,

4. der praktischen Verwirklichung der Menschlichkeit im Kindes- und Jugendalter,

5. der Hebung des Ansehens des Tierschutzes und der Tierschutzgesetzgebung,

6. der Heranbildung und Erziehung eines guten Nachwuchses für die Tierschutzvereine,

7. der Werbung von geeigneten Lehrkräften,

8. der Aktivierung und Aufklärung der Eltern- und Lehrerschaft über den ethischen Wert der Tierschutzerziehung,

9. der Zusammenarbeit zwischen Schulen, Eltern und Tierschutzvereinen

Etwaige Gewinne und Zuwendungen, Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Über eine Honorierung von Mitarbeitern in Einzelfallen entscheidet der Vorstand.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zufuhren, wenn und solange dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

 

Der Verein setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen. Ordentliches Mitglied ist, wer den festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlt. Fördernde Mitglieder leisten ihren Beitrag nach Selbsteinschätzung.

Die Mitgliedschaft können erwerben

1. Kinder und in der Ausbildung stehende Jugendliche mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie Erwachsene, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Dir Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des Beitrags erwachsener Mitglieder

2. Erwachsene

3. Körperschaften. Ihr Beitrag beträgt das Eineinhalbfache des Beitrags erwachsener Mitglieder

Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. März eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag und beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Eine Ablehnung des Beitrittsantrages durch den Vorstand muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung bzw. mit der Aufhebung der Körperschaft,

2. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,

Dies ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.

3. durch Streichen aus der Mitgliederkartei. Dieses erfolgt durch den Vor stand, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. durch Ausschluss aus dem Verein. Verstößt eine Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins, dann kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist dem Mitglied gegenüber zu begründen und ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Absenden des Beschlusses steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Bei einem Widerspruch ist vom Vor stand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung ein zu berufen, welche über den Ausschluss endgültig entscheidet. Versäumt das Mitglied die Widerspruchsfrist bzw. der Vorstand die Einberufungsfrist, dann gilt der Widerspruch bzw. der Ausschluss als nicht ausgesprochen. Die sich ergebenden Rechtsverhältnisse können gerichtlich nicht angefochten werden.

In besonderen Fällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder ihn ganz erlassen.

 

§ 4 Sonderrechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Über das Programm werden sie in Rundschreiben informiert.

Körperschaften sind berechtigt, minderjährige Mitglieder in die Jugendgruppenveranstaltungen zu entsenden.

Persönlichkeiten, welche sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht entbunden.

 

§ 5 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

 

        • der l. Vorsitzende
        • der 2. Vorsitzende,
        • der Rechnungsführer
  • Jeder vertritt den Verein allein. Dem Verein gegenüber verpflichtet sich der 2. Vorsitzende bzw. der Rechnungsführer, von ihrem Vertretungsrecht nur auf Weisung des l. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung bzw. bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, seine Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Vorstandssitzungen werden vom l. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einberufung mit 14-tägiger Frist erfolgt ist oder alle drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

 

§ 6 Förderkreis

 

Um eine möglichst enge Verbindung mit den staatlichen Vertretern des Schulwesens, der Stadtverwaltung, dem Tier-, und Umweltschutz sowie mit ethisch und kulturell interessierten Persönlichkeiten zu unterhalten, wird ein

„Förderkreis der Freunde der Tierschutzschule"

gebildet, der bei wichtigen Anlässen und Entscheidungen mit dem Vorstand der Tierschutzschule zur gemeinsamen Beratung zusammentritt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres muss vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen werden; dies geschieht durch Rundschreiben. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge, welche auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung zugeleitet werden. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins und legt den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Rechnungsjahr vor. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt aus den Mitgliedern einen Rechnungsprüfer, der in der darauf folgenden Mitgliederversammlung über die Buchführung Bericht zu erstatten hat. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, einfaches Stimmrecht. Körperschaften entsenden einen Vertreter mit einfachem Stimmrecht in die Mitgliederversammlung.

Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des von ihm bestellten Vertreters.

Satzungsänderungen können nur mit mindestens Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Änderungen des Vereinszweckes können, sofern sie zur Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig sind und die Grundprinzipien des Vereins unangetastet lassen, mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden.

Grundlage jeder Abstimmung ist die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu verfertigen, die vom Versammlungsleiter und dem ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Jugendarbeit

 

Seiner speziellen Zielsetzung entsprechend führt der Verein eine Jugendgruppe, welche bei Bedarf unterteilt werden kann. Die Führung der Jugendgruppe liegt in den Händen von Jugendgruppenleitern in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Die Jugendgruppenleiter werden in ihrer Arbeit von Jugendgruppenwarten unterstützt. Jugendgruppenleiter und Jugendgruppenwarte werden vom Vorstand bestellt.

§ 9: Auflösung oder Aufhebung des Vereins

 

Diese erfolgt, wenn seine Arbeit keinem bei seiner Gründung ins Auge gefasstem Zweck mehr dient oder dienen kann. Darüber kann nur der Vorstand und die Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder in einer extra dazu einzuberufenden Mitgliederversammlung bestimmen.

Das Vermögen darf nur zur Förderung der Jugendtierschutzarbeit verwendet werden. Nach Abzug der Verbindlichkeiten fallt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft mit der Maßgabe, dieses ausschließlich für die in der Satzung der Tierschutzschule angegebenen Zwecke zu verwenden.

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19.02.2005

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